Wer sind wir - Förderverein Auenschule e.V.

Auenschule
Förderverein
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Wir über uns
Im Schuljahr 2005/2006 wurde der Förderverein Auenschule e.V. gegründet, um die Arbeit und das Lernen an unserer Schule angenehmer und interessanter zu gestalten. In Zeiten knapper staatlicher Kassen sind wir auch auf Ihre Mithilfe angewiesen und möchten Sie herzlich bitten, sich über unseren Förderverein zu informieren und möglicherweise mitzuarbeiten.

Hier einige Schwerpunkte unserer Satzung:
Hilfe zur Anschaffung von weiterführenden Lehr- und Lernmitteln
Maßnahmen zur Schulhof- und Umfeldgestaltung
Gestaltung, Unterstützung, Durchführung von Festen und Feiern und von Schulausflügen
Werben von Sponsoren für die obengenannten Aktivitäten
Verbesserung der Koordination von Schul- und Hortaktivitäten

Wenn Sie diese Zeilen interessant und wichtig finden, nehmen Sie Kontakt zum Förderverein auf.
Werden Sie Mitglied des Fördervereins, wenn Sie aktiv bei der Gestaltung unserer Schule mithelfen möchten, auch wenn Sie kein Kind in der Auenschule haben.
Ämter
Unser Verein von diesen engagierten  Eltern geleitet.

Der Vorstand
Jana Preuß 1. Vorsitzende
Jessica Ruthenberg 2. Vorsitzende
Nicole Dragewski Kassenwartin
weitere Ämter
Schriftführer/-in
Nicole Güth Kassenprüferin
Stefan Kirn Administrator Homepage
Satzung

Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!
Und  damit Sie auch für Außenstehende transparent sind,  haben wir unsere  Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung  festgehalten.

Satzung des „Fördervereins Auenschule e.V.“

Zu  Gunsten der einfacheren Lesbarkeit wird sowohl für die männliche als  auch für die weibliche Form die männliche Bezeichnung verwendet.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Auenschule“.
2.  Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Saale). Die Geschäftsstelle ist im  Sekretariat der Grundschule „Auenschule“, 06130 Halle,  Theodor-Neubauer-Straße 14.
3.  Der Verein führt nach Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht  Halle den Namenszusatz „eingetragener Verein“, abgekürzt „e.V.“. Er wird  im folgenden als „Verein“ bezeichnet.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
§ 2 Zweckbestimmung
1. Zweck des Vereins ist:
1. Die Förderung der pädagogischen und erzieherischen Arbeit der GS „Auenschule“.
2. Ideelle und bei Bedarf materielle Unterstützung des Schulbetriebs der GS „Auenschule“.
3. Insbesondere:
1. Hilfen bei der Bereitstellung / Beschaffung von technischen Geräten, Lehr- und Lernmitteln,
2. Förderung von Arbeitsgemeinschaften und Gemeinschaftsveranstaltungen an der Schule,
3. Unterstützung anderer, im Interesse des Schulbetriebes und des Lebens in der Schulgemeinschaft, förderungswürdiger Vorhaben,
4. Kooperation mit kommunalen Einrichtungen, Ämtern und Behörden.
5. Pflege der Tradition der Grundschule „Auenschule“.


§ 3 Gemeinnützigkeit
1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw.  mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte  Zwecke“ der AO (Abgabenordnung 1977) in der jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.  Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel  durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen  eingesetzt werden.
4.  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet  werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als  Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd  sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
3. Ordentliche Mitglieder sind:
1. aktive Mitglieder, die im Verein direkt mitarbeiten;
2.  Fördermitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins  betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter  Weise fördern und unterstützen.
4. Ehrenmitglieder
1.  Zu Ehrenmitgliedern werden Personen ernannt, die sich in besonderer  Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss  der Mitgliederversammlung (gemäß § 9 der Satzung) erforderlich.
2.  Aktive und ehemalige Mitarbeiter der Schule und des Hortes der  Auenschule sind mit Aufnahmeantrag automatisch ohne weiteren Beschluss  der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder des Fördervereins.
3.  Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben  ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder  und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen  teilnehmen.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie  haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der  Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung  kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
2.  Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck –  auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.


§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1.  Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt  werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand  mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht  verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
2. Ummeldungen in der Mitgliedschaft z.B. Adressänderungen dem Vorstand zeitnah schriftlich mitgeteilt werden.
3.  Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod  des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen  Personen.
4.  Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche  Kündigung in Textform gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer  Kündigungsfrist. innerhalb einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende  erklärt werden.
5.  Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem  Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise  gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die  Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds  entscheidet der Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit. Dem  Mitglied ist unter Fristsetzung von vier Wochen Gelegenheit zu geben,  sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
6.  Den Ausschluss infolge eines Austrittsverfahrens, wegen nicht gezahlter  Beiträge, kann der Vorstand beschließen, wenn das Mitglied länger als  ein Jahr im Rückstand ist und eine Mahnung, bei der die Streichung nach  Ablauf eines Monates angekündigt wird, erfolglos bleibt.
7.  Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen  alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von  Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist  grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.


§ 7 Mitgliedsbeiträge
1.  Ausgehend vom Geschäftsjahr zahlen die Mitglieder einen Jahresbeitrag.  Die Höhe des Betrages wird vom Vorstand vorgelegt und durch die  Mitgliederversammlung festgesetzt.
2.  Für neue Mitglieder wird der volle Mitgliedsbeitrag am Tag des  Eintritts fällig, wenn sie vor dem 01.07. des entsprechenden  Kalenderjahres eingetreten sind. Für neue Mitglieder, die ab dem 01.07.  eines Kalenderjahres eintreten, wird der erste Mitgliedsbeitrag ab dem  nächsten Kalenderjahr fällig.
3. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 10.März des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten.
4. Die Fördermitglieder geben im Aufnahmeantrag ihre jährliche Fördersumme bzw. Spende an.
5. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeiträgen befreit.
6.  Bei einkommensschwachen, aktiven Mitgliedern (Rentner, Studenten,  Schüler und Erwerbslose) können niedrigere Beiträge festgelegt werden.


§ 8 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.


§ 9 Mitgliederversammlung
1.  Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins  nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit  im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen,
1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder
2. wenn mindestens eine Drittel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
2.  Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich oder per E-Mail durch  den Schriftführer (bei Abwesenheit durch den Vorstand), bei  gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Die  Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens  folgenden Tag. Auf dem Postweg gilt das Datum des Poststempels. Das  Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die  letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Mail-Adresse  gerichtet ist.
3.  Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der  Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
4.  Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte  Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der  Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten  Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
5.  Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die  Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die  Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
6.  Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll  innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt.  Sie sind vom Schrift- bzw. Protokollführer und einem Vorstandsmitglied  zu unterzeichnen. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der  Geschäftsstelle eingesehen werden.


§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Die Jahresberichte entgegenzunehmen,
1. Bericht des Vorstands,
2. Bericht der Kassenprüfer,
2. Entlastung des Vorstands,
3. Wahl des Vorstands nach §12,
4. Wahl eines Schriftführers nach §13,
5. Wahl eines Kassenprüfers nach §14,
6. Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
7. Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bei Änderungsnotwendigkeit,
8. über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
9. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.


§ 11 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
1.  Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied  hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich  ausgeübt werden darf.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf. Auf Antrag eines Anteils der Mitglieder erfolgt die Abstimmung geheim.
5.  Eine Satzungsänderung und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins  erfordern zwei Lesungen auf zwei mindestens einen Monat  auseinanderliegenden Mitgliederversammlungen und jeweils eine  Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. Über  Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen  Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung sowohl der bisherige als  auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. Zur  Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder  erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss  schriftlich erfolgen.


§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzende(r),
2. Zweiter Vorsitzende(r),
3. Kassenwart(in).
2.  Sie werden von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Dauer gewählt.  Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist unbegrenzt zulässig.
3.  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit  sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen  sind. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere  Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren  Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung,
2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
3. Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Kassenbericht,
4. Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
4. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
5.  Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist  beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder  schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6.  Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt  und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern  unterzeichnet.
7.  Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus,  ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu  berufen. Auf diese Weise bestimmte kommissarische Vorstandsmitglieder  bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.


§ 13 Schriftführer
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt einen Schriftführer auf unbestimmte Zeit.
2. Der Schriftführer hat folgende Aufgaben:
1. Bearbeitung von Aufnahmeanträgen und Austrittserklärungen,
2. Bearbeitung der Mitgliederverwaltung einschl. Führen der Mitgliederstatistik,
3.  Fristgerechte Einladungen zu den Vorstandssitzungen und  Mitgliederversammlungen sowie Einladungen zu sonstigen  Vereinsveranstaltungen,
4. Entwurf und Beauftragung von Handzetteln für Veranstaltungen,
5. Schreiben von Gruß- und Glückwunschkarten sowie Danksagungen oder Ehrungen von Mitgliedern oder Sponsoren,
6. Protokollführung bei Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen,
7. Schreiben von Beiträgen für die Internetseite des Vereins,
8. Zuständigkeit für die Pressearbeit des Vereins,
9.  Zuständigkeit für die Aktualität des Vereinsregisters einschl.  Vereinbarung des Notartermins für Änderungen des Vereinsregisters.


§ 14 Kassenführung
1. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
2. Die Jahresrechnung wird von einem Kassenprüfer geprüft, der von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt wird.
3.  Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der  Kassenprüfung zu unterrichten und zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Kassenprüfer ist im Auftrag der Mitgliederversammlung zur jederzeitigen Prüfung der Kassenunterlagen berechtigt.
4.  Der Kassenprüfer darf weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand  berufenen Gremium angehören und nicht Angestellter des Vereins sein.


§ 15 Auflösung des Vereins
1.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner  steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an  den Hortträger: Jugendwerkstatt „Frohe Zukunft“ Halle / Saalkreis e. V.,  Heinrich-Franck-Str. 2, 06112 Halle (Saale) mit der Verpflichtung, es  für die im § 2 der Satzung genannten Aufgaben, verwenden.
2.  Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten  Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts  anderes abschließend beschließt.


§ 16 Inkrafttreten
1. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Gericht in Kraft.
2. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 06.04.2006 beschlossen.
3.  Die erste Satzungsänderung wurde in den beiden Mitgliederversammlungen  am 17.10.2017 und 16.01.2018 beschlossen und ist mit der Eintragung der  geänderten Fassung im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal am  16.04.2018 in Kraft getreten.
 
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